Satzung

Der Verein führt den Namen Akademiker- und Studenten-Verein (ASV). Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Bildung von Akademikern und Studenten mit Migrationshintergrund (unter anderem Marokkaner) zu fördern. Der Verein fördert sportliche und kulturelle Veranstaltungen sowie so- ziale Integration. Zu diesem Zwecke führt der Verein geeignete Maßnahmen wie Bildungskurse, Work- shops und kulturelle Reisen durch. Der Verein verfolgt ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst- los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder von Vereinsorganen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder Akademiker oder Student kann Mitglied des Vereins sein. Auch juristische Personen können Mitglieder sein.

Gründungsmitglieder

Die unbeschränkt geschäftsfähigen Personen, welche in der Gründungsversammlung den Verein grün- den und die Satzung unterschreiben, werden Mitglieder des Vereins.

Neumitglieder

Darüber hinaus kann Mitglied des Vereins werden, wer ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch an den Verein richtet. Der Aufnahmebewerber nennt dem Verein Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Nationalität und Anschrift. Aufnahmegesuche juristischer Personen müssen deren Namen und Sitz enthalten. Mündliche Aufnahmegesuche werden vom Verein in die Schriftform übertragen und sind vom Aufnahmebewerber zu unterzeichnen. Das Aufnahmegesuch nicht unbeschränkt geschäftsfähiger Personen muss den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter einer Mitgliedschaftsbegründung zustimmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber bekanntgegeben. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberech- tigtes Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Personen muss die Aus- trittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann ein Austritt nur zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider- handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ge- gen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist, aus schwerwiegenden in einem Verstoß gegen die Vereinsdisziplin liegenden Gründen oder wenn sich das Vereinsmitglied innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält. Der Ausschluss aus dem Verein kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Mahnung wegen des dritten rückständigen Monatsbeitrages muss einen Hinweis auf den bevorstehenden Ausschlug enthal- ten. Ein Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vor- stand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

Mit Ausnahme der nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder haben die Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei sämtlichen Wahlen des Vereins. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veran- staltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied erhält einen Vereinsausweis.

§ 6 Mitgliedschaftspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlas- sen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu unterlassen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und des Vor- standes zu befolgen. Die Mitglieder haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist einem Vorstandsmitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Finanzielle Beitragspflichten

Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten. Der Monatsbeitrag ist zum zehnten jedes Monats fäl- lig. Die nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Arbeitslose, Rentner und Studenten zahlen einen ermäßigten Monatsbeitrag. Die Höhe des Aufnahmebeitrags, des Monatsbeitrags und des ermäßigten Monatsbeitrags wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vereinsausschuss sowie

  • der Vorstand.
    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Ein Mitglied kann nur in ein Amt eines Organs gewählt werden. 

§ 9 Mitgliederversammlung

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Ordentliche Mitgliederver- sammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand setzt auch die Tagesordnung fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Ausschuss oder der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert und/oder besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unter- breiten sind.

Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung muss durch schriftliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte An- schrift eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Ladung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen. Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spä- testens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Ta- gesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungs- organs. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, in der sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Ver- sammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.

Beratung und Beschlussfassung

Versammlungsleiter ist der erste, bei dessen Verhinderung der zweite Vorstandsvorsitzende. Die Proto- kollführung obliegt dem Schriftführer. Ist er verhindert, führt die / der erste oder zweite Kassenführer/in Protokoll. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese neue Versammlung kann frühestens eine Woche nach der nicht beschlussfähigen Versammlung stattfinden. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hin- zuweisen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

Wahlen werden von einem Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht Kandidaten der stattfindenden Wahlen sein dürfen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der nicht unbe- schränkt geschäftsfähigen Mitglieder, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätz- lich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht zu den abgegebenen Stimmen hinzugezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auf- lösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Protokollführung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versamm- lungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglie- der, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, gestell- ten Anträge, Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen sowie ungültigen Stimmen), Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse.

Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

  • Organwahlen und Organabwahlen;

  • Festlegung der Höhe des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und des ermäßigten Beitrages;

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie

  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 10 Vorstand

Bildung des Vorstandes

Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder kön- nen von der Mitgliederversammlung auch während ihrer zweijährigen Amtszeit abgewählt werden. Aus- scheidende Vorstandsmitglieder haben nach dem Ausscheiden sieben Tage Zeit, um die Amtsübergabe ordentlich zu erledigen.

Der Vorstand ist zusätzlich zuständig für:

  • die Festsetzung und Berufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

  • Beschlüsse über Entnahmen aus der Vereinskasse, die über die Berechtigung des Vorstandes hinausgehen sowie

    Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

  • Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Finanzmanager

  • Bildungsmanager

  • Kommunikationsmanager

Vertretungsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Vertretungsberechtigter Vorstand sind Vorsitzender und 2. Vorsitzende

Zuständigkeit und Kompetenzen

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere:
Beschlüsse über die Aufnahme von Neumitgliedern.
Die Ausführung von Organbeschlüssen.
Die Übersendung von Satzungsänderung Beschluss an das zuständige Amt.
Die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens Die Erstellung des Jahresberichtes.

Der Vorstand ist berechtigt, die Vereinskasse bis zu einem Betrag von 250,00 € im Monat zu belasten. Entnahmen darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel Miete, Versicherungsbeiträge) holt der Vorstand die einmalige Zustimmung des Vereinsausschusses ein.

Die Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen sind von dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Im Übrigen leitet jedes Vorstandsmitglied sein Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse im Ressortbereich ist dem Gesamtvorstand zu berichten.